Skip to main content

• Steuerberatung • Gründungsberatung • Bilanzierung • Buchhaltung • Lohnverrechnung •

News

Landwirte-Info

Verordnung bringt Verlängerung der Antragsfristen für diverse Corona-Förderungen

Mai 2022

Mittels Verordnung hat das BMF Ende April Antragsfristverlängerungen für diverse COVID-19-Förderungen veröffentlicht. Die Anträge können zwischen 25. April 2022 und 30. Juni 2022 eingebracht werden. Ebenso können bestimme Anträge auch abgeändert werden.

Verlängerung der Antragsfrist für Bezieher eines Vorschusses Fixkostenzuschuss 800.000, die nicht fristgerecht einen Antrag auf einen FKZ 800.000 gestellt haben.

Betroffen sind jene Unternehmen, die im Rahmen des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf einen FKZ 800.000 beantragt haben und die weder ihrer daraus resultierenden Verpflichtung, bis Ende März 2022 einen Antrag auf einen FKZ 800.000 zu stellen, nachgekommen sind, noch den Vorschuss FKZ 800.000 an die COFAG zurückgezahlt haben. Innerhalb der verlängerten Frist kann nunmehr der fehlende Antrag eingebracht werden.

Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des FKZ 800.000 für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben.

Begünstigt durch die Fristverlängerung sind jene Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche über die Gewährung eines FKZ 800.000 einen Antrag auf Auszahlung des FKZ 800.000 gestellt haben, die aber weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, im Rahmen der zweiten Tranche bis Ende März 2022 einen Antrag bzw. ein Auszahlungsersuchen zu stellen, noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag auf Auszahlung zurückgezogen haben (und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben). Sie können nunmehr den fehlenden Antrag bzw. das fehlende Auszahlungsersuchen einbringen. Ebenso ist es möglich, bereits gestellte Anträge bzw. Auszahlungsersuchen durch Einbringung eines weiteren Antrags bzw. Auszahlungsersuchens abzuändern.

Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des Verlustersatzes für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben.

Die Verordnung sieht für den Verlustersatz eine analoge Vorgehensweise wie zur zweiten Tranche des FKZ 800.000 vor. Mit Stellung des fehlenden Antrags bzw. des fehlenden Auszahlungsersuchens ist auch die Endabrechnung i.Z.m. der Gewährung eines Verlustersatzes vorzunehmen.

Bild: © Adobe Stock - Racamani

Über Uns

Unsere Kanzlei ist bereits seit fast 40 Jahren erfolgreich für unsere Klienten tätig. Wir sind stolz darauf zu den meisten unserer Klienten eine langjährige und vertrauensvolle Geschäftsbeziehung zu unterhalten.

Engagement, Motivation, eigenverantwortliches Handeln und laufende Weiterbildung sind für unser Team ebenso selbstverständlich wie fachliche und soziale Kompetenz, Diskretion sowie Termintreue.

Wir sehen uns als Begleiter und Berater unserer Klienten!

Dr. Baumgartner Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH

Kurandtplatz 1
A-9020 Klagenfurt am Wörthersee

Tel: 0463 261 520-0
Fax: 0463 261 520-18
E-Mail: office@baumgartner-wt.at

Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung in unserer Kanzlei. Nutzen Sie unser Formular, um einen Termin zu vereinbaren.

Kontakt-Formular