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Artikel zum Thema: Finanzstrafgesetz

Änderungen im Finanzstrafgesetz und Betrugsbekämpfungsgesetz

Oktober 2010

In der Juliausgabe (KI 07/10) haben wir bereits über den Begutachtungsentwurf zum Betrugsbekämpfungsgesetz berichtet, der nun den Ministerrat passiert hat und nach der noch ausständigen Beschlussfassung im Parlament als Gesetz ab 2011 in Kraft treten soll. Nachdem sich noch einige Anpassungen ergeben haben, stellen wir die bedeutendsten Punkte nochmals kurz vor:

  • Verlängerung Verjährungsfristen: für hinterzogene Abgaben soll die Verjährungsfristen von 7 auf 10 Jahre verlängert werden. Die absolute Verjährungsfrist für vorläufig festgesetzte Abgaben soll von 10 auf 15 Jahre ausgedehnt werden. Erstmalig werden die verlängerten Verjährungsfristen auf Abgaben anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2002 entstanden sind (d.h. zumindest keine Änderung für bereits verjährte Abgaben).
  • Annahme einer Nettolohnvereinbarung: bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen (Schwarzarbeit) ist das ausbezahlte Entgelt als Nettolohn zu verstehen und für die Berechnung der nachzuzahlenden Lohnabgaben daher auf ein höheres Bruttoentgelt umzurechnen. Bei Umqualifizierung von Werkverträgen in ein Dienstverhältnis ist eine Nettolohnvereinbarung dann nicht anzunehmen, wenn die mit der Behandlung als Werkvertrag vorgesehenen Meldeverpflichtungen (Anmeldung der selbständigen Tätigkeit beim Finanzamt bzw. Anmeldung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft) erfüllt waren.
  • Ausdehnung Mitteilungspflichten für Auslandszahlungen: Zahlungen ins Ausland für bestimmte Dienstleistungen (insbesondere Vermittlungs- und Beratungsleistungen) werden einer Meldeverpflichtung unterworfen, wenn der Zahlungsempfänger im Jahr mehr als 100.000 € für seine Leistungen erhalten hat und kein Steuerabzug nach § 99 EStG in Österreich vorzunehmen war. Bei Zahlungen an ausländische Körperschaften besteht die Meldeverpflichtung nur, wenn die ausländische Steuerbelastung unter 15% liegt. Bei Verstoß beträgt die Strafe 10% des nicht gemeldeten Betrags (maximal 20.000 €).
  • Geleistete Zahlungen ohne Nennung des Empfängers waren schon bisher nicht steuerlich abzugsfähig. Da offenbar die Vermutung besteht, dass der Zahlungsempfänger diese nicht ordnungsgemäß versteuert, sollen zum Ausgleich von Progressionsunterschieden (Differenz der entgehenden Einkommensteuer von 50% abzüglich der 25%igen Kompensation durch Nichtanerkennung als Betriebsausgabe) Kapitalgesellschaften ab dem Veranlagungsjahr 2011 mit einem weiteren 25%igen Zuschlag belastet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger im In- oder Ausland ist.
  • Vergleichbar der Auftraggeberhaftung im Sozialversicherungsrecht soll es ab 2011 auch eine Haftung für Lohnabgaben des Subunternehmers geben. Eine Ausnahme von der Haftung kann erreicht werden, wenn der Auftraggeber 5% des Werklohns an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse überweist (sinnvollerweise gleich zusammen mit einzubehaltenden SV-Beiträgen). Dabei ist die UID-Nummer bzw. falls nicht vorhanden die Steuer- und Finanzamtsnummer des Subunternehmers anzugeben. Die Haftung entfällt wenn der Subunternehmer in der Liste der unbedenklichen Unternehmer (HUF-Liste) aufscheint.
  • Nicht mehr enthalten ist die geplante Einschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit von Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit Beteiligungen. Allerdings bleibt abzuwarten, ob nicht ähnliche Einschränkungen an anderer Stelle (z.B. im Budgetbegleitgesetz) wieder auftauchen werden. Darüber hinaus wurde die geplante Steuerabzugsverpflichtung für bestimmte Honorare (z.B. Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände) angesichts bereits bestehender Meldeverpflichtungen gestrichen.

Neuigkeiten gibt es auch zur Novelle des Finanzstrafgesetzes, die ebenfalls noch zur Beschlussfassung durch das Parlament ansteht:

  • Positiv ist zunächst eine geplante Änderung bei Selbstanzeigen zu sehen. Hier soll künftig eine Selbstanzeige bei jeder Finanzbehörde möglich sein. Die Beschränkung auf das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt entfällt somit. Allerdings wird eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nur dann zuerkannt, wenn die hinterzogenen Beträge auch tatsächlich entrichtet werden. Keine strafbefreiende Wirkung soll künftig mehr dann eintreten, wenn es im Anschluss an die Erstattung der Selbstanzeige zu einem Insolvenzverfahren kommt und die Steuern nicht entrichtet werden können. Außerdem soll die strafbefreiende Wirkung nur dann eintreten, wenn die hinterzogenen Beträge binnen Monatsfrist entrichtet werden (eine Stundung soll auf Antrag aber weiterhin möglich sein).
  • Auch wenn einige der geplanten Verschärfungen des Sanktionssystems (z.B. zwingende Freiheitsstrafe bei jeglicher Art von Abgabenhinterziehungen über 100.000 €) nun doch nicht kommen dürften, werden voraussichtlich neue Tatbestände in das Finanzstrafgesetz aufgenommen werden. In § 39 FinStrG soll der „Abgabenbetrug“ als neuer Tatbestand aufgenommen werden. Bei Steuerhinterziehungen in Folge der Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, Daten, Beweismittel (mit Ausnahme unrichtiger Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Aufzeichnungen und Gewinnermittlungen), der Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandelungen sowie bei Vorsteuerbetrug (Geltendmachung von Vorsteuern ohne zugrundliegende Lieferungen und Leistungen) sind bei gerichtlicher Zuständigkeit (d.h. Hinterziehung über 100.000 €) in Abhängigkeit von der Höhe des hinterzogenen Betrages zwingende Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren vorgesehen. Daneben können Geldstrafen bis zu 8 Mio. € (bei Verbänden 10 Mio. €) verhängt werden. Der „Abgabenbetrug“ ist auch als Vortat zur Geldwäscherei zu sehen und löst etwa bei Banken oder Parteienvertretern bestimmte Meldeverpflichtungen aus!
  • Bei Abgabenhinterziehungen von bis zu 10.000 € (pro Jahr) bzw. maximal 33.000 € (bei mehrjährigem Prüfungszeitraum) soll künftig die Möglichkeit bestehen, ein Finanzstrafverfahren durch einen Verkürzungszuschlag in Form einer pauschalen Abgabenerhöhung von 10% der Steuernachzahlung zu vermeiden. Dieses vereinfachte Verfahren ist nur mit der Zustimmung des Steuerpflichtigen möglich. Wird die Zustimmung verweigert, kommt weiterhin das „normale“ Finanzstrafverfahren zur Anwendung.
  • Sonstige Änderungen im Finanzstrafgesetz sehen u.a. vor, dass Geldstrafen im gerichtlichen Strafverfahren maximal bis zur Hälfte bedingt nachgesehen werden dürfen oder auch, dass die nur vorübergehende Verkürzung von Abgaben als Strafmilderungsgrund vorgesehen werden kann und Verbände (da hier keine Freiheitsstrafen verhängt werden können) bei Geldstrafen das 1,5fache des normalen Geldstrafrahmens trifft.