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Artikel zum Thema: Registrierkassenpflicht

Doch noch Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht

Juli 2016

Der VfGH konnte in der durchaus umstrittenen Registrierkassenpflicht keine Verfassungswidrigkeit erkennen (siehe auch KI 04/16). Nun ist es erfreulicherweise durch den
Ministerrat doch noch zu Erleichterungen gekommen, welche besonders gemeinnützige Vereine, Vereinsfeste und die sogenannte Kalte-Hände Regelung betreffen. Bekanntermaßen tritt die Registrierkassenpflicht grundsätzlich ein, wenn die jährlichen Umsätze mehr als 15.000 € betragen und (davon) jährliche Barumsätze von mehr als 7.500 € erzielt wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch Bankomat- und Kreditkartenzahlungen als Barumsätze gelten.

Erleichterungen für Vereine

Feste von gemeinnützigen Vereinen bzw. Körperschaften öffentlichen Rechts sollen bei einem Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr nicht der Registrierkassenpflicht unter-liegen – bisher war nur eine Befreiung für Feste von bis zu 48 Stunden im Jahr vorgesehen. Diese Regelung soll auch für politische Parteien gelten, sofern es sich um ein ortsübliches Fest handelt (maximaler Jahresumsatz von 15.000 € und Verwendung der Überschüsse für gemeinnützige und parteipolitische Zwecke). Eine Erleichterung ist auch für den Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen (z.B. von Fußballvereinen) vorgesehen. Sofern die Kantine an maximal 52 Tagen pro Jahr geöffnet hat und einen Umsatz von maximal 30.000 € erzielt, entfällt die Registrierkassenpflicht.

Erleichterungen für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe

Nunmehr soll es für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten eine Ausnahme von der Registrierkassenpflicht geben, sofern die Umsätze 30.000 € nicht überschreiten. Die 30.000 € Grenze ist auch bei der „Kalte-Hände Regelung“ maß-gebend, wobei nur mehr jener Jahresumsatz relevant sein soll, der auf die außerhalb der festen Räumlichkeiten ausgeübten Tätigkeiten entfällt (bisher wurde auf den Gesamtjahresumsatz abgestellt). Werden die 30.000 € unterschritten, so sind diese Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausgenommen und es kann die einfache Losungsermittlung zur Anwendung kommen. Eine Erleichterung im Sinne eines Zeitgewinns ist auch bei der verpflichtenden technischen Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen geplant. Hier wurde die Frist für die Umstellung von 1.1.2017 auf 1.4.2017 verschoben. Gar keine Registrierkassenpflicht soll es für Kreditinstitute geben, weil diese ohnehin einer strengen staatlichen Aufsicht unterliegen, die eine korrekte Erfassung der Abgabenbemessungsgrundlagen bereits sicherstellt.

Trotz dieser Erleichterungen ist zu erwarten, dass es bei den von der Registrierkassenpflicht betroffenen Unternehmen bald zu Überprüfungen hinsichtlich der korrekten Umsetzung der Registrierkassenpflicht kommen wird. Laut Informationen der Finanzverwaltung ist nämlich geplant, mit den Prüfungen der Registrierkassenpflicht ab Juli 2016 zu beginnen. Zunächst im Rahmen normaler Betriebsprüfungen und voraussichtlich ab Herbst auch mit Unterstützung der Finanzpolizei.

Bild: © Kurt Kleemann - Fotolia