Artikel zum Thema: Respirofrist
Kurz-Info: Verzugszinsen laut Sozialversicherungsrecht ab 1.Jänner 2004
Die fälligen Sozialversicherungsbeiträge, die nicht spätestens zum 15. des Folgemonats (Respirofrist von 3 Tagen) entrichtet werden, lösen Verzugszinsen in der Höhe von 6,57 % aus.
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© Dr. Baumgartner Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH | Klienten-Info
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